AGB für Verbraucher und Unternehmen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)
I. Allgemeines und Geltungsbereich
Robert Wohlfahrt, Hauptstraße 9, 72218 Wildberg,
(nachfolgend Auftragnehmer), bietet ihrem Auftraggeber einen Komplettservice für die
Installation von Heizungsanlagen, sowie
Badsanierungen an. Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer
auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie
nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden
sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Vertragsverhältnis mit Verbrauchern
i.S.v. § 13 BGB. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und
Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person
oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
II. Angebote und Unterlagen
1. Basierend auf den Angaben des Auftraggebers im Angebotsrechner des Auftragnehmers
(zugänglich u.a. auf https://wohlfahrt-heizung.de) oder durch sonstigen Kontakt wird dem
Auftraggeber ein unverbindlicher Angebotsvorschlag erstellt und zugeschickt.
2. Dieser Angebotsvorschlag und dazugehörige Kostenvoranschläge des Auftragnehmers
sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn er dem Auftraggeber Kataloge, technische
Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen
auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in
elektronischer Form – überlassen hat.
3. Ein Vertragsschluss über die angebotenen Leistungen des Auftragnehmers kommt erst
zustande, wenn der Auftraggeber den Angebotsvorschlag unterschrieben an den
Auftragnehmer zurück überreicht hat (nachfolgend kurz Auftragserteilung) und der
Auftragnehmer diesen Angebotsvorschlag ausdrücklich angenommen (nachfolgend
Auftragsbestätigung) hat (per E-Mail, per Post, per Telefax). Die Auftragserteilung durch
den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst mit der
Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
4. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder
andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt
oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
III. Preise
1. Die Preise des Auftragnehmers gelten für den in der Auftragsbestätigung bestätigten
Leistungsumfang.
2. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für
Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des
Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze
mitgeteilt hat.
3. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem
Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der
Verbraucher.
4. Sofern mit dem Kunden vereinbart wurde, dass bestehende Bauteile der alten Anlage für
die Installation der neuen Anlage verwendet werden, vor Ort jedoch von dem
Auftragnehmer festgestellt wird, dass diese Bauteile nicht vorhanden/ nicht
funktionstüchtig sind, kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern, bis die
entsprechend benötigten Bauteile für die Installation beschafft wurden.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug des Verbrauchers
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB
bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom
Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach
Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet
sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Mängelrügen oder
Gegenansprüche aus demselben Vertrag des Auftraggebers handelt.
V. Termine, Verzug des Auftragnehmers, Hinweispflicht des Auftraggebers
1. Die Vereinbarung über den voraussichtlichen Termin zur Lieferung und Montage des
Wärmeerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der
Lieferungen und Leistungen erfolgt in der Regel nach Ablauf der Widerrufsfrist. Der
Auftragnehmer versucht Wunschtermine in der Planung zu berücksichtigen. Die
Terminbestätigung erfolgt, so nicht anders vereinbart, in der Regel zwei Wochen vor
geplantem Montagebeginn. Unbestätigte, vereinbarte Termine sind keine Fixtermine. Die
Parteien stellen klar, dass mit der Setzung eines Termins kein absolutes Fixgeschäft
vereinbart wurde.
2. Treten vom Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu
vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik
und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen
und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verschieben sich angegebene Termine
entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich,
so sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Der Auftragnehmer hat in
diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den
erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die er im Vertrauen auf die
Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
3. Der Eintritt des Verzugs des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. Ein Anspruch auf Verzugsentschädigung entsteht nur, wenn (und soweit der
Auftraggeber nachweist, dass) die Verzögerung vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern,
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder seinen Vorlieferanten zu vertreten ist. In jedem
Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
4. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist
der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige
mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B.
Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen,
feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen,
usw.) hinzuweisen.
VI. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die
Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger
Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VII. Haftung auf Schadensersatz
1. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im
Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen
gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen,
b. bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von
fahrlässiger Pflichtverletzung;
c. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
d. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
e. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
f. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im
Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit
nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
2. Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht
werden.
VIII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu
einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B.
10- jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer
vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf
Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk, im Falle der Neuherstellung oder
Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) oder in Fällen der Einbau-,
Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk,
wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen
würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des
Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude
fest verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des
Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-
, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn
die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand,
Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es
sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu
einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d.
verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme
durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers
oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei
Dichtungen) entstanden sind.
6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung
nach und gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt
schuldhaft nicht oder liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der
Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die
Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung
gelten die ortsüblichen Sätze.
IX. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt
(Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil der Verbraucher
den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder der
Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt
werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des
Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den
Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das
Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher
Zahlungen aus dem Vertrag vor.
XI. Widerrufsrecht, Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Robert Wohlfahrt, Hauptstraße 9, 72218 Wildberg, info@wohlfahrt-heizung.de),
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das
beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen,
die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der
zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die
von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und
spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über
Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir
dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei
denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen
wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so
haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags
unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im
Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte das Formular und senden Sie es
zurück:
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden
Sie es zurück.
— An
Robert Wohlfahrt, Hauptstraße 9, 72218 Wildberg
—
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der
folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum
(*) Unzutreffendes streichen
XII. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die
gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit
zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen
Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die
gesetzlichen Vorschriften.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Unternehmen (gewerbliche Auftraggeber)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit Unternehmern (gewerbliche Auftraggeber)
I. Allgemeines und Geltungsbereich
Robert Wohlfahrt, Hauptstraße 9, 72218 Wildberg
(nachfolgend Auftragnehmer), bietet ihrem Auftraggeber einen Komplettservice für die
Installation von Heizungsanlagen, sowie
Badsanierungen an. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer
(nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben
Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen
ausdrücklich widersprochen wird. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich
oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten im Vertragsverhältnis mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB.
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend außer das entsprechende
Angebot ist als verbindlich gekennzeichnet. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in
der in Ziff. II Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das
Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen,
Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maß genau, soweit nicht
diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von
Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen
ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und
dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu
notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
III. Preise
1. Die Preise des Auftragnehmers gelten für den in der Auftragsbestätigung bestätigten
Leistungsumfang.
2. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für
Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des
Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze
mitgeteilt hat.
3. Sofern mit dem Kunden vereinbart wurde, dass bestehende Bauteile der alten Anlage für
die Installation der neuen Anlage verwendet werden, vor Ort jedoch von dem
Auftragnehmer festgestellt wird, dass diese Bauteile nicht vorhanden/ nicht
funktionstüchtig sind, kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern, bis die
entsprechend benötigten Bauteile für die Installation beschafft wurden.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug des Kunden
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort
fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Schlussrechnung als
prüffähig gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang
begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt. Alle Zahlungen sind auf das
Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt)
nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach
Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist
befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen.
2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Mängelrügen oder
Gegenansprüche aus demselben Vertrag des Auftraggebers handelt.
V. Ausführung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen zu beauftragen.
2. Die Vereinbarung über den voraussichtlichen Termin zur Lieferung und Montage des
Wärmeerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der
Lieferungen und Leistungen erfolgt in der Regel bei Vertragsschluss. Der Auftragnehmer
versucht Wunschtermine in der Planung zu berücksichtigen. Die Terminbestätigung erfolgt,
so nicht anders vereinbart, in der Regel zwei Wochen vor geplantem Montagebeginn.
Unbestätigte, vereinbarte Termine sind keine Fixtermine. Die Parteien stellen klar, dass mit
der Setzung eines Termins kein absolutes Fixgeschäft vereinbart wurde.
Die Leistungserbringung erfolgt jedoch frühestens, wenn der Auftraggeber die gemäß II.
Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter
Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-,
Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine möglicherweise vereinbarte Anzahlung
beim Auftragnehmer eingegangen ist.
3. Treten vom Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu
vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik
und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen
und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verschieben sich angegebene Termine
entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich,
so sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Der Auftragnehmer hat in
diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den
erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die er im Vertrauen auf die
Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
4. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist
der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige
mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B.
Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen,
feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen,
usw.) hinzuweisen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der
Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des
Auftraggebers übergeben hat.
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige
Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser
Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt
(Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt
werden, weil
• der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht
gewährt, oder
• der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht
gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll
beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen
des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den
Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr
beschafft werden) fällt.
VIII. Mängelrechte
1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach
Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder
Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n
Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.
2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei
Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die
Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als
vertragsgemäß.
3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht
(Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel
beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-,
Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des
Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
IX. Haftung auf Schadensersatz
1. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im
Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen
gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im
Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
2. Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend
gemacht werden.
X. Verjährung
1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers
in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung.
2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem Bauwerk) bleibt es bei der
gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes beruhen,
es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall
zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. IX. a. bis
d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des
Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener
Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände,
die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu
gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche
Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder
verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung
Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht
an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an
den Auftragnehmer ab.
XII. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
1. Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die
gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit
zwingender Vorschriften bleiben unberührt.
2. Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute
sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.
3. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers oder Dritter
sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) finden keine
Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn er in Kenntnis
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu
ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im
Fall einer Lücke.