AGB für Verbraucher und Unternehmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

I. Allgemeines und Geltungsbereich

Robert Wohlfahrt, Hauptstraße 9, 72218 Wildberg,

(nachfolgend Auftragnehmer), bietet ihrem Auftraggeber einen Komplettservice für die

Installation von Heizungsanlagen, sowie

Badsanierungen an. Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer

auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie

nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden

sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Vertragsverhältnis mit Verbrauchern

i.S.v. § 13 BGB. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und

Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit

zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person

oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

II. Angebote und Unterlagen

1. Basierend auf den Angaben des Auftraggebers im Angebotsrechner des Auftragnehmers

(zugänglich u.a. auf https://wohlfahrt-heizung.de) oder durch sonstigen Kontakt wird dem

Auftraggeber ein unverbindlicher Angebotsvorschlag erstellt und zugeschickt.

2. Dieser Angebotsvorschlag und dazugehörige Kostenvoranschläge des Auftragnehmers

sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich

gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn er dem Auftraggeber Kataloge, technische

Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen

auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in

elektronischer Form – überlassen hat.

3. Ein Vertragsschluss über die angebotenen Leistungen des Auftragnehmers kommt erst

zustande, wenn der Auftraggeber den Angebotsvorschlag unterschrieben an den

Auftragnehmer zurück überreicht hat (nachfolgend kurz Auftragserteilung) und der

Auftragnehmer diesen Angebotsvorschlag ausdrücklich angenommen (nachfolgend

Auftragsbestätigung) hat (per E-Mail, per Post, per Telefax). Die Auftragserteilung durch

den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst mit der

Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

4. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder

andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt

oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

III. Preise

1. Die Preise des Auftragnehmers gelten für den in der Auftragsbestätigung bestätigten

Leistungsumfang.

2. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für

Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung

setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des

Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze

mitgeteilt hat.

3. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem

Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der

Verbraucher.

4. Sofern mit dem Kunden vereinbart wurde, dass bestehende Bauteile der alten Anlage für

die Installation der neuen Anlage verwendet werden, vor Ort jedoch von dem

Auftragnehmer festgestellt wird, dass diese Bauteile nicht vorhanden/ nicht

funktionstüchtig sind, kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern, bis die

entsprechend benötigten Bauteile für die Installation beschafft wurden.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug des Verbrauchers

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB

bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom

Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach

Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet

sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Mängelrügen oder

Gegenansprüche aus demselben Vertrag des Auftraggebers handelt.

V. Termine, Verzug des Auftragnehmers, Hinweispflicht des Auftraggebers

1. Die Vereinbarung über den voraussichtlichen Termin zur Lieferung und Montage des

Wärmeerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der

Lieferungen und Leistungen erfolgt in der Regel nach Ablauf der Widerrufsfrist. Der

Auftragnehmer versucht Wunschtermine in der Planung zu berücksichtigen. Die

Terminbestätigung erfolgt, so nicht anders vereinbart, in der Regel zwei Wochen vor

geplantem Montagebeginn. Unbestätigte, vereinbarte Termine sind keine Fixtermine. Die

Parteien stellen klar, dass mit der Setzung eines Termins kein absolutes Fixgeschäft

vereinbart wurde.

2. Treten vom Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu

vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik

und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen

und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verschieben sich angegebene Termine

entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich,

so sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Der Auftragnehmer hat in

diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den

erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die er im Vertrauen auf die

Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

3. Der Eintritt des Verzugs des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen

Vorschriften. Ein Anspruch auf Verzugsentschädigung entsteht nur, wenn (und soweit der

Auftraggeber nachweist, dass) die Verzögerung vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern,

Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder seinen Vorlieferanten zu vertreten ist. In jedem

Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

4. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist

der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige

mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B.

Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen,

feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen,

usw.) hinzuweisen.

VI. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die

Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger

Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VII. Haftung auf Schadensersatz

1. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im

Rahmen der Verschuldenshaftung nur

a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen

gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen,

b. bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von

fahrlässiger Pflichtverletzung;

c. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;

d. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;

e. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

f. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im

Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den

Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit

nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

2. Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und

Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht

werden.

VIII. Mängelrechte – Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu

einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B.

10- jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer

vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf

Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk, im Falle der Neuherstellung oder

Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) oder in Fällen der Einbau-,

Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk,

wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen

würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des

Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude

fest verbunden werden.

3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des

Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-

, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn

die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand,

Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche

Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es

sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu

einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d.

verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme

durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers

oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei

Dichtungen) entstanden sind.

6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung

nach und gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt

schuldhaft nicht oder liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der

Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die

Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung

gelten die ortsüblichen Sätze.

IX. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt

(Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil der Verbraucher

den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder der

Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht

gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt

werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des

Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den

Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das

Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher

Zahlungen aus dem Vertrag vor.

XI. Widerrufsrecht, Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu

widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Robert Wohlfahrt, Hauptstraße 9, 72218 Wildberg, info@wohlfahrt-heizung.de),

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)

über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das

beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des

Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen,

die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der

zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die

von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und

spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über

Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir

dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei

denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen

wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so

haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem

Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags

unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im

Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte das Formular und senden Sie es

zurück:

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden

Sie es zurück.

— An

Robert Wohlfahrt, Hauptstraße 9, 72218 Wildberg

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der

folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

— Bestellt am (*)/erhalten am (*)

— Name des/der Verbraucher(s)

— Anschrift des/der Verbraucher(s)

— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

— Datum

(*) Unzutreffendes streichen

XII. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der

Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die

gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit

zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen

Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die

gesetzlichen Vorschriften.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Unternehmen (gewerbliche Auftraggeber)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge

mit Unternehmern (gewerbliche Auftraggeber)

I. Allgemeines und Geltungsbereich

Robert Wohlfahrt, Hauptstraße 9, 72218 Wildberg

(nachfolgend Auftragnehmer), bietet ihrem Auftraggeber einen Komplettservice für die

Installation von Heizungsanlagen, sowie

Badsanierungen an. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer

(nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben

Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen

ausdrücklich widersprochen wird. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich

oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen. Diese Allgemeinen

Geschäftsbedingungen gelten im Vertragsverhältnis mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB.

Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige

Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

II. Angebote und Unterlagen

1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend außer das entsprechende

Angebot ist als verbindlich gekennzeichnet. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in

der in Ziff. II Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das

Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.

2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen,

Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maß genau, soweit nicht

diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.

3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von

Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen

ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten

Personen zugänglich gemacht werden.

4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und

dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu

notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

III. Preise

1. Die Preise des Auftragnehmers gelten für den in der Auftragsbestätigung bestätigten

Leistungsumfang.

2. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für

Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung

setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des

Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze

mitgeteilt hat.

3. Sofern mit dem Kunden vereinbart wurde, dass bestehende Bauteile der alten Anlage für

die Installation der neuen Anlage verwendet werden, vor Ort jedoch von dem

Auftragnehmer festgestellt wird, dass diese Bauteile nicht vorhanden/ nicht

funktionstüchtig sind, kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern, bis die

entsprechend benötigten Bauteile für die Installation beschafft wurden.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug des Kunden

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort

fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Schlussrechnung als

prüffähig gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang

begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt. Alle Zahlungen sind auf das

Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt)

nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach

Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist

befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen

Voraussetzungen vorliegen.

2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Mängelrügen oder

Gegenansprüche aus demselben Vertrag des Auftraggebers handelt.

V. Ausführung

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung seiner vertraglichen

Verpflichtungen zu beauftragen.

2. Die Vereinbarung über den voraussichtlichen Termin zur Lieferung und Montage des

Wärmeerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der

Lieferungen und Leistungen erfolgt in der Regel bei Vertragsschluss. Der Auftragnehmer

versucht Wunschtermine in der Planung zu berücksichtigen. Die Terminbestätigung erfolgt,

so nicht anders vereinbart, in der Regel zwei Wochen vor geplantem Montagebeginn.

Unbestätigte, vereinbarte Termine sind keine Fixtermine. Die Parteien stellen klar, dass mit

der Setzung eines Termins kein absolutes Fixgeschäft vereinbart wurde.

Die Leistungserbringung erfolgt jedoch frühestens, wenn der Auftraggeber die gemäß II.

Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter

Montagebeginn und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-,

Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine möglicherweise vereinbarte Anzahlung

beim Auftragnehmer eingegangen ist.

3. Treten vom Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu

vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik

und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen

und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verschieben sich angegebene Termine

entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich,

so sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Der Auftragnehmer hat in

diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den

erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die er im Vertrauen auf die

Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

4. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist

der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige

mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B.

Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen,

feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen,

usw.) hinzuweisen.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.

2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im

Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage

aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der

Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des

Auftraggebers übergeben hat.

3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige

Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser

Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt

(Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt

werden, weil

• der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht

gewährt, oder

• der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht

gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll

beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen

des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den

Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr

beschafft werden) fällt.

VIII. Mängelrechte

1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach

Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder

Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n

Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.

2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei

Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die

Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als

vertragsgemäß.

3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht

(Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel

beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-,

Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des

Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

IX. Haftung auf Schadensersatz

1. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im

Rahmen der Verschuldenshaftung nur

a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen

gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;

b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;

c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;

d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im

Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den

Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht

wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

2. Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und

Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend

gemacht werden.

X. Verjährung

1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers

in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung.

2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem Bauwerk) bleibt es bei der

gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren.

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes beruhen,

es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall

zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. IX. a. bis

d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den

Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des

Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei

Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener

Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände,

die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu

gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche

Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder

verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung

Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht

an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an

den Auftragnehmer ab.

XII. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

1. Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der

Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die

gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit

zwingender Vorschriften bleiben unberührt.

2. Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen

Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute

sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich

rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

3. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers oder Dritter

sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) finden keine

Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dieses

Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn er in Kenntnis

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn

vorbehaltlos ausführt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder

teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der

Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten

sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu

ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im

Fall einer Lücke.